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ARBEITSMITTEL PRÜFUNG

ARBEITSMITTEL PRÜFUNG

Der Arbeitgeber hat Arbeitsmittel, von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen zu lassen.

Die Betriebssicherheitsverordnung verpflichtet den Arbeitgeber, den Beschäftigten nur Arbeitsmittel bereitzustellen, die für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sind und bei deren bestimmungsgemäßer Benutzung Sicherheit und Gesundheitsschutz gewährleistet sind (§ 4 BetrSichV). Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung muss der Arbeitgeber Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen ermitteln (§ 3 Abs. 3 BetrSichV).

 

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