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SiGeKo - Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator

SiGeKo - Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator

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Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) wird vom Bauherrn für Baustellen bestellt, sofern Beschäftigte mehrerer Unternehmer (Gewerke) auf der Baustelle tätig werden.

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Der SiGe-Koordinator übernimmt nach § 3 der BaustellV (Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen) Aufgaben während der Planung und Ausführung von Bauvorhaben. Er hat die erforderlichen Maßnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festzulegen, zu koordinieren und ihre Einhaltung zu überprüfen. Der Bauherr wird durch die Bestellung eines geeigneten Koordinators nicht von seiner Verantwortung entbunden, seine Verpflichtungen nach BaustellV zu erfüllen (§ 3 Abs. 1a BaustellV).

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Bestellung

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Seit 1998 werden Bauherren als Initiator eines Bauvorhabens (mit)verpflichtet, sich um den Gesundheitsschutz der auf der Baustelle tätigen Personen zu kümmern. Um diesem Anspruch gerecht zu werden, benötigen viele Bauherren Unterstützung – dies leistet der SiGe-Koordinator.

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Der Bauherr überträgt dem SiGeKo die Aufgaben nach § 3 Abs. 2 und 3 für die Planungs- und Ausführungsphase des Bauvorhabens. Die Aufgaben des SiGeKo können z. B. von Architekten, Ingenieuren und Staatl. gepr. Technikern übernommen werden, welche über die Qualifikationen nach Ziffern 4 und 5 der RAB 30 verfügen. Eine baubezogene Berufsausbildung reicht nicht aus. Die wichtigste Pflicht des Bauherrn nach Baustellenverordnung ist jedoch die Einwirkung auf die Umsetzung der „Allgemeinen Grundsätze des Arbeitsschutzes“ nach § 4 Arbeitsschutzgesetz. Hat der Bauherr einen SiGe-Koordinator für seine Baumaßnahme bestellt, so ist die Umsetzung des § 4 Arbeitsschutzgesetz die Grundlage der Beratungstätigkeit des Koordinators. Grundsätzlich hat der SiGe-Koordinator nach BaustellV kein Weisungsrecht den Baufirmen gegenüber, eine Sonderrolle nimmt „Gefahr im Verzug“ ein.

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Die Leistungen eines Koordinators sind in der Regel zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) Nr. 30 beschrieben. Einerseits geben die RAB den Stand der Technik bezüglich Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen wieder. Sie werden vom Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (ASGB) aufgestellt und von ihm der Entwicklung angepasst. Andererseits wird in Fachkreisen die Wirksamkeit diskutiert, da die RAB 30 als unzureichend und oberflächlich angesehen wird. Da jedoch im § 4 des Arbeitsschutzgesetzes der Stand der Technik berücksichtigt werden soll, wird die Umsetzung der RAB meist gefordert.

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Unsere Dienstleistungen

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1. Planung der Ausführungsphase

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  • Erstellung der Vorankündigung gemäß §2 (2) BaustellV

  • Erstellung der Baustellenordnung

  • Erstellung des Baustellenaushangs

  • Erstellung des SiGe-Plans gemäß §3 (2) Nr.2 BaustellV

  • Erstellung der Unterlage für spätere Arbeiten gemäß §3 (2) Nr.2 BaustellV (Nach Abschluss der Baumaßnahme)

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2. Ausführungsphase

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  • Beratung bei der Planung der Baustelleneinrichtung

  • Einweisung der Arbeitgeber und Unternehmer  in den SiGe-Plan unter spezieller Betrachtung der besonders gefährlichen Arbeiten nach Anhang II, BaustellV im Rahmen der Sicherheitsbegehungen

  • Stichprobenartige Überprüfung der Arbeitgeber und Unternehmer auf Einhaltung ihrer Pflichten nach Baustellenverordnung im Rahmen der Sicherheitsbegehungen

  • Fortschreibung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes

  • Organisation der Zusammenarbeit der Arbeitgeber und Unternehmer

  • Koordinierung der Überwachung der Arbeitgeber und Unternehmer auf die ordnungsgemäße Anwendung der Arbeitsverfahren

  • Stichprobenartige Überprüfung der gemeinsam genutzten Sicherheitseinrichtungen auf ordnungsgemäßen Zustand

  • ggf. Kontrolle auf Vorhandensein der Sichtnachweise

  • Erstellung von Begehungsprotokollen inkl. Fotodokumentation

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